Umsatzsteuerhinweise

Hinweis zur Umsatzsteuerregelung für Deutschland

Im Rahmen unseres Online-Shops möchten wir Sie über die spezielle Umsatzsteuerregelung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) informieren. Diese Regelung erlaubt es, bestimmte Waren mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % zu verkaufen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Überblick über die Neuregelung

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde zum 1.1.2023 ein Umsatzsteuersatz von null Prozent für die Lieferung und die Installation von Solarmodulen direkt an den Betreiber einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) eingeführt (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz – UStG). Dem Nullsteuersatz unterliegen neben den Solarmodulen auch die für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und Stromspeicher. Die Begünstigung gilt grundsätzlich unabhängig von der installierten Bruttoleistung.

Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von:

  • Wohnungen,

  • öffentlichen Gebäuden oder

  • Gebäuden, die gemeinnützigen Zwecken dienen,

installiert wird.

Vereinfachungsregelung

Aus Vereinfachungsgründen gelten die oben genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Belegenheit der PV-Anlage als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt oder betragen wird. Die Art und Nutzung des Gebäudes sind in diesem Fall unerheblich.

Ihre Bestätigung beim Kauf

Durch den Abschluss eines Kaufvertrags für Waren mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuersatz von 0 % bestätigen Sie ausdrücklich, dass folgende Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind:

1. Betreiber der Photovoltaikanlage: Sie sind der Betreiber der Photovoltaikanlage.

2. Installationsort der Anlage: Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von:

  • Privatwohnungen,

  • Wohnungen oder

  • öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert.

3. Bruttoleistung der Anlage: Sie bestätigen, dass:

Die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister 30 Kilowatt (Peak) nicht übersteigt, oder

Bei höherer Bruttoleistung die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen dennoch erfüllt sind.

Da zur neuen Gesetzeslage gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG derzeit noch keine gefestigte Verwaltungspraxis der Finanzbehörden existiert, erklären Sie sich mit Abschluss des Kaufvertrags rein vorsorglich bereit, uns bei Bedarf etwaig benötigte Nachweise für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.

Haftung des Kunden für falsche Angaben

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Richtigkeit der von Ihnen gemachten Angaben verantwortlich sind. Falsche Angaben können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Diese Informationen dienen Ihrer Orientierung und spiegeln die aktuelle Gesetzeslage wider. Sollten Sie Fragen zur Umsatzsteuerregelung oder zu den Voraussetzungen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite!